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§ 91 SGB V
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§ 91 SGB V, Gemeinsamer Bundesausschuss

§ 91 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. 3 Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) 1 Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils 2 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und 5 von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. 2 Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem BMG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. 3 Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. 4 Das BMG übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. 5 Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nicht öffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von 6 Wochen mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. 6 Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von 6 Wochen, nachdem das BMG den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. 7 Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von 6 Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das BMG. 8 Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. 9 Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. 10 Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. 11 Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. 12 Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. 13 Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. 14 Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a§ 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 SGB IV gilt entsprechend. 15 Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16 Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a§ 35a Absatz 6a Satz 1 SGB IV gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 17 Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. 18 Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. 19 Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. 20 Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. 21 Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu 3 Stellvertreter. 22 Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. 7. 2012 beginnenden Amtszeit 6 Jahre.

Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 4 bis 11 wurden Sätze 8 bis 15. Sätze 12 und 13 eingefügt und Sätze 16 und 17 gestrichen durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368), bisherige Sätze 12 bis 15 wurden Sätze 14 bis 17. Satz 13 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 14 neugefasst durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl. I S. 3108), geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265). Sätze 15 bis 19 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Sätze 15 bis 17 wurden Sätze 20 bis 22. Satz 22 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(2a) 1 Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. 2. 2012 alle 5 Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. 2 Bei Beschlüssen, die allein 2 der 3 Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. 2. 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. 1. 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein 2 der Leistungssektoren wesentlich betreffen. 4 Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. 1. 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(3) 1 Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c§ 139c entsprechend. 2 Im Übrigen gilt § 90§ 90 Absatz 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(3a) 1 Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42§ 42 Absatz 1 bis 3 SGB IV mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. 2 Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das BMG nach Absatz 2 Satz 7. 3 Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. 4 Das Gleiche gilt für nach § 140f§ 140f Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. 5 Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2192).

(4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

  • 1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a§ 35a und § 35b35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).

  • 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f§ 140f Absatz 2 entsandten sachkundigen Personen.
2 Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des BMG. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das BMG sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. 4 Das BMG kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. 5 Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das BMG insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. 6 Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das BMG die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. 8 Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des BMG nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

Sätze 3 bis 8 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265).

(5) 1 Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 § 136§ 136 Absatz 3 und § 136b§ 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d§ 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

(7) 1 Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2 Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. 3 Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von 9 Stimmen. 4 Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. 5 Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135§ 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c§ 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. 6 Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. 7 Die nicht öffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368). Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494). Satz 6 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(8) (weggefallen)

Absatz 8 gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265).

(9) 1 Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626).

(10) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. 9. 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 NKRG und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. 2 Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 NKRG anzuwenden. 3 Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. 6. 2012 in seiner Verfahrensordnung.

Absatz 10 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(11) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. 3. über das BMG einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135§ 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b§ 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c§ 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h§ 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c§ 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h§ 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. 2 Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als 3 Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

Absatz 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

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