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§ 63 SGB V
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§ 63 SGB V, Grundsätze

§ 63 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64§ 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder aufgrund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64§ 64 vereinbaren.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(3) 1 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des 4. und des 10. Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des KHG, des KHEntgG sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. 2 Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, dass durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen aufgrund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. 3 Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284§ 284 Absatz 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3a) 1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. 2 Von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. 3 Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. 4 Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im PflBG, im KrPflG und im AltPflG geregelten Berufe

  • 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
  • 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(3c) 1 Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im PflBG geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14§ 14 PflBG qualifiziert sind, auf diese vorsehen. 2 Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 vereinbaren oder durchführen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. 4 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 6 Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen aufgrund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

Absatz 3d eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(4) 1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c§ 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2 Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(5) 1 Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 8 Jahre zu befristen. 2 Verträge nach § 64§ 64 Absatz 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 3 Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens 5 Jahre zu befristen. 4 Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

Satz 1 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4. Satz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3853). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3352).

(6) 1 Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. 2 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

1  Vgl. Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V.

Zu § 63 siehe Ziff. 2.1.RS 2017/10 Ziff. 2.

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