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§ 27 SGB V
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§ 27 SGB V, Krankenbehandlung

(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2 Die Krankenbehandlung umfasst

  • 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311).

  • 2. zahnärztliche Behandlung,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

  • 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  • Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

  • 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

  • 4. häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).

  • 5. Krankenhausbehandlung,
  • 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

3 Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. 4 Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. 5 Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war. 6 Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

Satz 3 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 6 angefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148).

(1a) 1 Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8§ 8 und § 8a8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. 2 Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a§ 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem 3. Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3 Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. 4 Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). 5 Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8§ 8 und § 8a8a TPG, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 TFG können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a§ 3a Absatz 2 Satz 1 EntgFG einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. 6 Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. 7 Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11§ 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 8 Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. 9 Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem KSVG Krankenversicherungspflichtigen. 10 Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. 11 Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Sätze 1 und 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 5 bis 9 wurden Sätze 7 bis 11. Sätze 10 und 11 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25§ 25 Absatz 4 bis 5 AufenthG erteilt wurde, sowie

  • 1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  • 2. Vertriebene im Sinne des § 1§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BVFG sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4§ 4 BVFG, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7§ 7 Absatz 2 BVFG
  • Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4§ 4) oder nach § 10§ 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).

Zu § 27 siehe Ziff. 11.4.RS 1992/01 Ziff. 11, Ziff. 2.1.RS 1998/02 Ziff. 2, Ziff. 9.RS 1999/01 Ziff. 9, § 27 SGB V Ziff. 1.RS 2003/03 § 27 SGB V, Ziff. 8.1.RS 2015/03 Ziff. 8.

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