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§ 16 SGB V
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§ 16 SGB V, Ruhen des Anspruchs

(1) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

  • 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).

  • 2. Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl. I S. 962), G vom 19. 12. 2000 (BGBl. I S. 1815) und G vom 22. 4. 2005 (BGBl. I S. 1106).

  • 2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG stehen,
  • Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).

  • 3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
  • 4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a§ 126a StPO einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
2 Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).

(3) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das SeeArbG für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. 2 Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 SeeArbG die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 SeeArbG an die Krankenkasse verwiesen.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).

(3a) 1 Der Anspruch auf Leistungen für nach dem KSVG Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16§ 16 Absatz 2 KSVG. 2 Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25§ 25 und § 2626 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 4 Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 5 Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 25. 6. 1990 (BGBl. II S. 518).

Zu § 16 siehe § 16 SGB V Ziff. 1.RS 2007/02 § 16 SGB V, RS 2009/02.

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