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§ 28a SGB IV
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§ 28a SGB IV, Meldepflicht

(1) 1 Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

  • 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • 3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
  • 4. bei Beginn der Elternzeit,
  • Nummer 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

  • 4a. bei Ende der Elternzeit,
  • Nummer 4a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

  • 5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
  • 6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
  • 7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
  • 8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
  • 9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  • 10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26§ 26 Absatz 4 Satz 2,
  • Nummer 10 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

  • 11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6§ 6 Absatz 1b SGB VI auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
  • Nummer 11 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

  • 12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
  • Nummer 12 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 13. bei Beginn der Berufsausbildung,
  • 14. bei Ende der Berufsausbildung,
  • 15. bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. 12. 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
  • Nummer 15 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).

  • 16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
  • 17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
  • 18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
  • Nummer 18 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

  • 19. bei nach § 23b§ 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
  • 20. bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. 12. 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
  • Nummer 20 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).

eine Meldung zu erstatten. 2 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. 12. des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) 1 Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. 2. des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2 Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

  • 1. die Unternehmernummer nach § 136a§ 136a SGB VII;
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
  • 3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
3 Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4 Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, abzugeben.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(3) 1 Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  • 1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  • 2. seinen Familien- und Vornamen,
  • 3. sein Geburtsdatum,
  • 4. seine Staatsangehörigkeit,
  • 5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  • 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  • 7. die Beitragsgruppen,
  • Nummer 7a gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) in Verb. mit G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).

  • 8. die zuständige Einzugsstelle und
  • 9. den Arbeitgeber.
2 Zusätzlich sind anzugeben
  • 1. bei der Anmeldung
    • a) die Anschrift,
    • b) der Beginn der Beschäftigung,
    • c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
    • d) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
    • Buchstabe d geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).

    • e) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
    • Buchstabe e geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).

    • f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,
    • Buchstabe f angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

  • 2. bei allen Entgeltmeldungen
    • a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
    • Buchstabe a neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

    • b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

    • c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20§ 20 Absatz 2a oder § 134§ 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
    • Buchstabe c neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

    • d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
    • e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
    • f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b§ 139b AO des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
    • Buchstabe f angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

      Buchstaben g bis h gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

  • 3. (weggefallen)
  • 4. bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
    • a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
    • b) im Falle des § 23b§ 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(3a) 1 Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202§ 202 Absatz 2 SGB V hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. 2 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130), neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(3b) 1 Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. 2 Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b§ 28b Absatz 1.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(3c) 1 Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202§ 202 Absatz 2 SGB V können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. 3 Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3d) 1 Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a§ 203a SGB V über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a§ 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 3d eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3e) 1 Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. 2 In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c§ 18c SGB II anzuhören.

Absatz 3e eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

(4) 1 Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  • 1. im Baugewerbe,
  • 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  • 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • 5. im Schaustellergewerbe,
  • 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • 9. in der Fleischwirtschaft,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl. I S. 2372).

  • 10. im Prostitutionsgewerbe,
  • Nummer 10 angefügt durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).

  • 11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).

2 Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
  • 1. den Familien- und die Vornamen,
  • 2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  • 3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
3 Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150§ 150 Absatz 1 und 2 SGB VI gespeichert. 4 Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(4a) 1 Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. 2 In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  • 1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
  • 2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • 3. das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26§ 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

Absatz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

  • 1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
  • 2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b§ 10b EStG
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

Absatz 6a geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(7) 1 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14§ 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. 2 Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. 3 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. 4 Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969). Satz 2 eingefügt und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(8) 1 Der Haushaltsscheck enthält

  • 1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
  • 2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
  • 3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
  • 4.
    • a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14§ 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

    • b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14§ 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b§ 139b AO des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

    • c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14§ 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
    • Buchstabe c geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

    • d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
    • e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230§ 230 Absatz 8 Satz 2 SGB VI den Zeitpunkt des Verzichts,
    • Buchstabe e geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

    • f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6§ 6 Absatz 1b SGB VI den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
    • Buchstabe f angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

2 Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) 1 Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2 Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8§ 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. 3 Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).

(9a) 1 Für geringfügig Beschäftigte nach § 8§ 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. 2 Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

Absatz 9a eingefügt durch G vom 26. 5. 2021 (BGBl. I S. 1170).

(10) 1 Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. 2 Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. 4 Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(11) 1 Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. 2 Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

  • 1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
  • 2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
  • 3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
  • 4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
  • 5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
  • 6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
  • 7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
  • 8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • 9. den Arbeitgeber,
  • 10. den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
  • Nummer 10 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 11. den Monat der Abrechnung.
4 Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

Absatz 13 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Zu § 28a siehe Ziff. IV.1.RS 2007/09 Ziff. IV, RS 2009/01, RS 2016/04, RS 2022/01, RS 2022/09, RS 2022/11.

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