SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
?
§ 26 SGB IV
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 26 SGB IV, Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge 1

(1) 1 Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. 12. 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45§ 45 Absatz 2 SGB X entsprechend. 2 Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. 3 Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27§ 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) 1 Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. 2 Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) 1 In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22§ 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. 2 Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. 3 Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. 4 Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. 5 Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. 6 Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. 1. 2015. 7 Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b§ 28b Absatz 1.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 7 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

1  Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung.

Zu § 26 siehe BeiVerGs; § 26 SGB IV Ziff. 6.RS 1977/01 § 26 SGB IV, RS 2004/06, Ziff. II.1.RS 2007/09 Ziff. II.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung