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§ 8 SGB IV
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§ 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 1

Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

  • 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(1a) 1 Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1§ 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11§ 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2 Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3 Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegeben 2 .

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(2) 1 Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2 Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3 Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37§ 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i§ 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der BeschV zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).

(3) 1 Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2 Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

1  Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).

2  Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2024: 538 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 30. 11. 2023 (BAnz. AT 7. 12. 2023 B1)).

Zu § 8 siehe RS 2016/07.

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