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§ 211 SGB VI
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§ 211 SGB VI, Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

1 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26§ 26 Absatz 2 und 3 SGB IV) erfolgt abweichend von den Regelungen des 3. Kapitels durch

  • 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
  • 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2 Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3 Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Zu § 211 siehe BeiVerGs; Ziff. B.VII.1.RS 1991/01 Ziff. B.VII.

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