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§ 202 SGB VI
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§ 202 SGB VI, Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1 Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2 Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4 Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Zu § 202 siehe BeiVerGs; Ziff. B.VI.1.1.RS 1991/01 Ziff. B.VI.

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