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§ 9 SGB VI
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§ 9 SGB VI, Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  • 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

  • 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
2 Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3 Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

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