(1) 1 Für die Ausstellung von Vordrucken im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung hat der Vertragsarzt die elektronische Gesundheitskarte zu verwenden. 2 Sollte vom Versicherten die elektronische Gesundheitskarte im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung nach der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt werden oder die elektronische Gesundheitskarte aus technischen Gründen nicht lesbar sein, sind die versichertenbezogenen Daten im Rahmen eines Ersatzverfahrens auf die vereinbarten Vordrucke zu übernehmen. 3 Den Umfang der manuell zu übernehmenden Daten regelt die Anlage 4a dieses Vertrages.
(2) 1 Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung von Vordrucken die dazu gegebenen Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung zu beachten. 2 Vordrucke und Bescheinigungen sind vollständig und leserlich auszufüllen, mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und vom Arzt persönlich zu unterzeichnen. 3 Die Unterschrift des abrechnenden Arztes auf dem einzelnen der Kassenärztlichen Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsschein kann entfallen, wenn er stattdessen eine Sammelerklärung abgibt, deren Wortlaut im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen von der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt wird.
(3) Sofern kein vom Versicherten unterschriebener Abrechnungsschein vorliegt, muss die Sammelerklärung zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass im betreffenden Quartal die elektronische Gesundheitskarte vorgelegen hat.
(4) 1 Vordrucke, die Bestandteil der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 2b) sind, können digital erstellt, übermittelt und empfangen werden. 2 Dabei sind die Vorgaben der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 2b) einzuhalten.
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