Die Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.
Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.
© inside partner, Legden 2022
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung