Ziff. 2.4. AAGAvGs

Ziff. 2.4. AAGAvGs, Datenübermittlung

Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikation nach § 28b§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95§ 95 Absatz 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.