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§ 19a Ärzte-ZV
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§ 19a Ärzte-ZV

(1) 1 Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. 2 Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen. 3 Ärzte, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73§ 73 Absatz 1a Satz 2 SGB V teilnehmen und die insbesondere den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, müssen mindestens 5 Stunden wöchentlich als offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. 4 Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2 gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. 5 Besuchszeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach Satz 2 anzurechnen. 6 Die Einzelheiten zur angemessenen Anrechnung der Besuchszeiten nach Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum 31. 8. 2019 im Bundesmantelvertrag nach § 82§ 82 Absatz 1 SGB V zu regeln. 7 Im Bundesmantelvertrag nach § 82§ 82 Absatz 1 SGB V können auch Regelungen zur zeitlichen Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 getroffen werden.

(2) 1 Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder 3/4 des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 Satz 1 zu beschränken. 2 Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19§ 19 Absatz 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.

(3) 1 Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. 2 Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 3 Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.

(4) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft nach Maßgabe des § 95§ 95 Absatz 3 Satz 4 SGB V die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Mindestsprechstunden. 2 Stellt sie fest, dass der Vertragsarzt diese in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten hat, so hat sie den betroffenen Arzt aufzufordern, umgehend die Anzahl seiner Sprechstunden entsprechend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu beschränken. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einer Kürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahme und eines Zulassungsentzugs gemäß § 95§ 95 Absatz 6 SGB V hinzuweisen. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Vergütung des Vertragsarztes zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn der Vertragsarzt

  • 1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unterschreiten vortragen kann oder
  • 2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer von der Kassenärztlichen Vereinigung zu setzenden Frist nachkommt.
5 Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Vertragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unterrichten. 6 Bei wiederholtem oder fortgesetztem Verstoß eines Vertragsarztes gegen die in Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat der Zulassungsausschuss die Zulassung abhängig vom Umfang der Unterschreitung von Amts wegen zu 1/4, hälftig oder vollständig zu entziehen.

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