SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
?
§ 9 EntgFG
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 9 EntgFG, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1 Die Vorschriften der §§ 3§ 3 bis § 4a4a und § 66 bis § 88 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2 Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3§ 3 bis § 4a4a und § 66 bis § 88 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476), G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476), G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  • a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
  • b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9 siehe § 9 EntgFG Ziff. 1.RS 1998/01 § 9 EntgFG, RS 2019/13.

© inside partner, Legden 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung