Die Möglichkeit zur Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen.
Das Altersteilzeitgesetz ist anzuwenden, wenn u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung