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§ 33 BMV-Ä
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§ 33 BMV-Ä, Sonstige Verordnungen und Bescheinigungen

Die Ausstellung sonstiger Verordnungen und Bescheinigungen durch den Vertragsarzt erfolgt nach Maßgabe der Anlagen zu diesem Vertrag und weiterer vertraglicher Regelungen.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung