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§ 30 BMV-Ä
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§ 30 BMV-Ä, Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

(1) 1 In der Verordnung ist das Heilmittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2 Dies gilt nicht bei Diagnosen nach § 125a§ 125a SGB V, soweit kein medizinisch begründeter Fall vorliegt, in dem der Vertragsarzt über die Auswahl des Heilmittels entscheidet.

(2) Der Vertragsarzt darf Hilfsmittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkassen nach Maßgabe des § 34§ 34 SGB V (Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen.

(3) 1 Die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit deren Bestimmungen nichts Anderes vorsehen. 2 Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung. 3 Die Krankenkasse hat ihre Versicherten soweit nötig im Einzelfall darüber zu unterrichten, welche Hilfsmittel genehmigungspflichtig sind.

(4) Kosten für Heilmittel und Hilfsmittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.

(5) 1 Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln ab dem 1. 1. 2017 nur solche elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit § 92§ 92 Absatz 6 SGB V (HeilM-RL) und über die besonderen Verordnungsbedarfe nach § 106b§ 106b Absatz 2 Satz 4 [SGB V] enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des jeweils aktuellen Anforderungskatalogs (Anlage 29) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind (Zertifizierung). 2 Es sind nur solche elektronischen Programme (Software) einschließlich ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine gemäß der HeilM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses formal gültige Verordnung von Heilmitteln ermöglichen. 3 Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.

(6) 1 Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2 Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, dem GKV-Spitzenverband oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3 Der Antrag ist zu begründen. 4 Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. 5 Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Absatz 5 zugelassenen Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt die Verordnung von Heilmitteln entsprechend den Zulassungskriterien nach Absatz 5 nicht gewährleisten.

(7) 1 Der Vertragsarzt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gemäß § 35§ 35 Absatz 2 mit, welche nach Absatz 5 zugelassene Software angewendet wurde. 2 In vorgenannter Quartalserklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er zur Verordnung von Heilmitteln ausschließlich zertifizierte Software-Versionen eingesetzt hat.

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