§ 18 BMV-Ä

§ 18 BMV-Ä, Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

(1) bis (7a) (weggefallen)

(8) 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstattung gewählt hat. 2 Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. 3 Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern

(8a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar gegenüber dem nach § 27a§ 27a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten auf der Grundlage des EBM ab.

(9) Eine entsprechend Absatz 8 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19§ 19 Absatz 2 vorgelegt wird.

(10) 1 Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. 2 Für Massagen, Bäder und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich die Zuzahlung nach den Preisen, die nach § 125§ 125 SGB V vereinbart sind. 3 Die anzuwendenden Zuzahlungsbeträge sind der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Anlage 2 zum Vertrag nach § 125§ 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung zu entnehmen.