Ziff. 1. AAGAvGs

Ziff. 1. AAGAvGs, Allgemeines

(1) Das AAG bestimmt in § 1§ 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.

(2) Des Weiteren bestimmt § 1§ 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.

(3) Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2§ 2 Absatz 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2§ 2 Absatz 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2§ 2 Absatz 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.

(4) Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband

für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.