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§ 32 Ärzte-ZV
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§ 32 Ärzte-ZV

(1) 1 Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von 3 Monaten vertreten lassen. 3 Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten lassen. 4 Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. 5 Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3§ 3 Absatz 2 erfüllt, vertreten lassen. 6 Überschreitet innerhalb von 12 Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21§ 21 vorliegt.

(2) 1 Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3§ 3 Absatz 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. 2 Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

  • 1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
  • 2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
  • 3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von 6 Monaten.
3 Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 1. Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. 5 Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. 6 Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. 7 Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) 1 Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. 2 In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a§ 75a SGB V hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b§ 87b SGB V festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b§ 87b Absatz 2 Satz 1 SGB V eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a§ 75a Absatz 1 Satz 4 SGB V zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

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