SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
?
§ 34 SGB V
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 34 SGB V, Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

(1) 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31§ 31 ausgeschlossen. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien 1 nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. 3 Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. 5 Satz 1 gilt nicht für:

  • 1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  • 2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
6 Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31§ 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
  • 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
  • 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  • 3. Abführmittel,
  • 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
7 Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 8 Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. 9 Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.

Sätze 1 bis 5 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisheriger Satz 1 wurde Satz 6 und geändert. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. 2 Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3) 1 Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der UnwAMV vom 21. 2. 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. 12. 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. 2 Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).

(4) 1 Das BMG kann durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. 2 Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92§ 92 unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).

(5) (weggefallen)

Absatz 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).

(6) 1 Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. 2 Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. 3 Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. 5 Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. 6 Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. 7 Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

1  Vgl. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

2  Vgl. Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu § 34 siehe § 34 SGB V Ziff. 1.RS 1988/01 § 34 SGB V.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung