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29.10.2019
Berufsausbildung: Bundestag stimmt Novelle zu

Die Bundesregierung will die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der dualen Berufsausbildung erhöhen. Gelingen soll dies insbesondere mit einer Mindestvergütung für Auszubildende, international vergleichbaren Abschlussbezeichnungen und Teilzeitausbildung. Der Bundestag hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes nun zugestimmt.

Weltweit wird die duale Berufsausbildung in Deutschland geschätzt. Damit dies so bleibt, so die Bundesregierung in einer aktuellen Presseinformation, ist es umso entscheidender, auf wichtige Trends und Entwicklungen zu reagieren. Mit der Gesetzesnovelle stellt die Bundesregierung die entscheidenden Weichen für die Berufsausbildung der Zukunft. Eine attraktive berufliche Bildung ist auch volkswirtschaftlich zur Sicherung der künftigen Fachkräftebasis unverzichtbar.

Nach dem Bundestag muss nun noch der Bundesrat grünes Licht geben. Die Neuregelungen zum Berufsbildungsgesetz sollen dann bereit zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Mindestvergütung für Auszubildende

Wichtiger Kernpunkt ist die Einführung einer ausbalancierten und unbürokratischen Mindestvergütung für Auszubildende. Sie soll für neue Ausbildungsverträge ab 1. Januar 2020 gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Zunächst soll die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro.

Klare Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung

Weiteres wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern. In Deutschland gibt es heute unzählige Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen, beispielweise Servicetechniker/in, Prozessmanager/in, Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann, Betriebswirt/in.

Dieser Wildwuchs an Bezeichnungen soll bald der Vergangenheit angehören: In der höherqualifizierenden Berufsbildung soll es künftig die Abschlüsse "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in", "Bachelor Professional" und "Master Professional" geben.

Ausbildung in Teilzeit

Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.

Weitere Neuregelungen

Darüber hinaus wird unter anderem das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet und die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen verbessert. Zugleich bietet die Novellierung die Gelegenheit, Verfahren zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verkürzen. Bürokratie soll auf diese Weise abgebaut werden.

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