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15.10.2019
Änderung der Handwerksordnung: Wiedereinführung der Meisterpflicht

Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Zum Hintergrund: Mit der Novelle der Handwerksordnung 2004 wurden insgesamt 53 Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt. Das heißt, um einen selbstständigen Betrieb in diesen Handwerken betreiben zu können, ist kein Meisterbrief notwendig. Zwölf dieser für zulassungsfrei ernannten Berufe sind nun wieder meisterpflichtig. Für die derzeit bestehenden Betriebe gilt Bestandsschutz.

In den betroffenen Handwerksberufen muss der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen. Es gibt davon einige Ausnahmen, darunter die sogenannte Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen. Das sind Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit.

Welche Handwerke sind betroffen?

Mit Änderung der Handwerksordnung sind die folgenden Berufe künftig wieder meisterpflichtige Handwerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Zulassungsfreie und zulassungspflichtige Handwerke

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage B2 sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.

Zur Führung eines Betriebs in einem zulassungspflichtigen Gewerbe ist ein Meisterbrief erforderlich. Wer sich dagegen in einem zulassungsfreien Handwerk selbstständig machen möchte, muss weder einen Meisterbrief noch eine sonstige formale Qualifikation nachweisen. Eine Anzeige der Gewerbegründung bei der Handwerkskammer ist ausreichend.

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