Debeka BKK - Versichertennews
20.09.2019
Solidaritätszuschlag: Weitgehende Abschaffung geplant

Ab dem Jahr 2021 soll der Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft werden. Vollständig befreit würden damit dann rund 90 Prozent der Zahlenden, weitere 6,5 Prozent wären teilweise befreit. Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den die Bundesregierung jetzt auf den Weg gebracht hat.

Der Solidaritätszuschlag wird aktuell in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommenssteuer erhoben. Dabei gilt eine Freigrenze von zurzeit 972 Euro bei der Einzel- bzw. 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll nun auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) angehoben werden. Bis zu einer entsprechenden Steuerlast fiele der Solidaritätszuschlag damit weg.

An diese Freigrenze schließt sich die sogenannte Milderungszone an. Sie verhindert, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Möglichkeit zur Milderung ergibt sich rechnerisch. Aufgrund von geänderten Parametern würde diese dann ebenfalls ausgeweitet. Konkret müsste bis zu einem zu versteuernde Einkommen von 96.409 Euro (Einzelveranlagung) nur ein verminderter Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Für Verheiratete ergäbe sich der doppelte Wert (192.818 Euro).

Zum Gesetzentwurf

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