Debeka BKK - Versichertennews
22.05.2019
Arbeitslosengeld: Manchmal zählt auch ein früherer Job

Nimmt ein Arbeitsloser eine geringer bezahlte Tätigkeit an, schadet er damit nicht unbedingt seinem späteren Arbeitslosengeld. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ – B 11 AL 18/18R).

In dem Fall war eine Frau per Aufhebungsvertrag aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Wegen Sperrzeiten und einer Abfindung ruhte ihr Arbeitslosengeld nach dem Ausscheiden zunächst. In dieser Zeit nahm sie eine etwas über ein Jahr andauernde befristete Beschäftigung auf, die geringer bezahlt war als ihre vorherige. Als sie anschließend Arbeitslosengeld beantragte, berechnete die Arbeitsagentur dieses nach dem niedrigeren Entgelt. Dagegen wandte sie sich mit ihrer Klage und verlangte höheres Arbeitslosengeld entsprechend der vorherigen Tätigkeit.

Die Richter gaben ihr nun Recht und bezogen sich dabei auf die gesetzliche Regelung. Danach bemisst sich das Arbeitslosengeld mindestens genauso hoch wie zuvor, wenn Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen haben. Hier habe die Frau zwar tatsächlich kein Arbeitslosengeld bezogen, es bestünde allerdings ein sogenanntes Stammrecht. Die Richter erläuterten weiter, dass dieses ausreiche, um das Arbeitslosengeld nach der alten Höhe zu bemessen. Schließlich gehe es bei dieser Vorschrift unter anderem darum, Arbeitslose zu motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen.

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