Debeka BKK - Versichertennews
25.02.2019
Tolle Tage: Arbeit geht vor

Nicht nur im Rheinland wird in der Karnevalszeit ausgiebig gefeiert. Damit aus der Feierlaune kein Streit entsteht, sollten bestimmte Regeln eingehalten werden.

Eines vorweg, auch wenn viele Karnevalisten das anders sehen: Rosenmontag ist kein offizieller Feiertag. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die am Rosenmontag arbeiten müssen, keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag haben. Auch gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Denn grundsätzlich müssen Arbeitnehmer an den tollen Tagen Urlaub nehmen oder Überstunden „abfeiern“, möchten sie der Arbeit fernbleiben. Soll der ganze Betrieb in dieser Zeit mehr oder weniger lange geschlossen bleiben, so muss der Arbeitgeber dies festlegen. Ggf. kann sich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung auch aus einer tariflichen Regelung (sogenannter Brauchtumstag) oder einer betrieblichen Übung resultieren. Denn, ein Anspruch auf entsprechende arbeitsfreie Tage kann sich für die Zukunft ergeben, wenn eine Arbeitsbefreiung mindestens drei Jahre hintereinander in gleichem Umfang erfolgt ist. Das aus einer netten Geste keine solche betriebliche Übung wird, lässt sich durch eindeutige Aussagen des Arbeitgebers, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern, erreichen.

Nicht alle profitieren von einer Arbeitsbefreiung. Wird, etwa an Altweiber, nur bis mittags gearbeitet, gehen Teilzeitkräfte, die nur vormittags tätig sind, leer aus. Sie haben keinen entsprechenden Anspruch auf Freizeitausgleich.

Und nicht zuletzt: Alkohol am Arbeitsplatz sollte auch in der Faschingszeit tabu bleiben. Abgesehen von sicherheitsrechtlichen Bedenken, riskiert derjenige, der unerlaubt zu spät oder alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint, Sanktionen – da macht der Fasching keine Ausnahme.

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