Debeka BKK - Versichertennews
14.02.2019
Beschäftigte Rentner: Regelaltersgrenze ist entscheidend

Altersrente bedeutet nicht immer das Ende des Berufslebens. Arbeiten Altersrentner weiter ist es entscheidend, ob sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben. Denn, um diesen Zeitpunkt dreht sich die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht und damit auch, welche Angaben in die jeweilige Meldung zur Sozialversicherung gehören.

Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr. Sie wird sukzessive vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Für Personen, die schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gegangen sind, aber dennoch eine Beschäftigung ausüben, besteht bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Dementsprechend müssen Arbeitgeber diese mit dem Personengruppenschlüssel 120 als rentenversicherungspflichtig melden. Üben diese Rentner nur einen Minijob aus, können sie sich (wie andere Minijobber auch) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Außerdem gelten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen: Verdient der Rentner mehr als 6.300 Euro pro Jahr, kommt es ggf. zu Rentenkürzungen.

Mit dem Beginn des Kalendermonats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich die Beurteilung. Denn dann sind diese Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei und müssen mit dem Personengruppenschlüssel 119 auch als rentenversicherungsfrei gemeldet werden. Die Besonderheit dabei ist, dass der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen muss. Hinzuverdienstgrenzen gelten dann nicht mehr.

Die rentenversicherungsfrei beschäftigten Altersvollrentner können durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die künftige Dauer der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch wirkt sich neben dem eigenen Beitragsanteil auch der Arbeitgeberanteil rentensteigernd aus. Sie erhöhen so ihre Rente und zwar ab dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres. Haben sie einen solchen Verzicht erklärt, werden sie mit dem Personengruppenschlüssel 120 als rentenversicherungspflichtig gemeldet.

Auch im Minijob sind Rentner nach Erreichen der Altersgrenze rentenversicherungsfrei, können jedoch ebenfalls auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und so die Rentenzahlung erhöhen.

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