Debeka BKK - Versichertennews
25.01.2019
Mehrarbeit: Zuschläge auch bei Teilzeitbeschäftigung

Arbeitnehmern können Mehrarbeitszuschläge auch dann zustehen, wenn sie in Teilzeit beschäftigt sind. Derartige Zuschläge hängen nicht davon ab, ob jemand die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschreitet. Ein entsprechendes Urteil hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kürzlich gefällt und damit seine bisherige anderslautende Rechtsauslegung aufgegeben (BAG – AZ: 10 AZR 231/18).

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin in Teilzeit tätig. Der für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Manteltarifvertrag regelte Mehrarbeitszuschläge und erlaubte eine Jahresarbeitszeit. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin zwar die Grundvergütung geleistet, Mehrarbeitszuschläge jedoch abgelehnt. Dies begründete er damit, dass die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt.

In ihrem Urteil gaben die Richter nun der Arbeitnehmerin Recht und entschieden, dass ihr durchaus Mehrarbeitszuschläge zustehen. Aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz folge, dass ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit ohne sachliche Gründe nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag gelten die fraglichen Zuschläge für diejenigen Stunden, die über die individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgingen. Entsprechend stünden sie auch dann zu, wenn die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit überschritten würde. Teilzeitbeschäftigte würden nämlich benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, ab der ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

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