Debeka BKK - Versichertennews
07.01.2019
Arbeit auf Abruf: Neue Regeln seit Jahresbeginn

Eine neue Mindeststundenzahl, mehr Kontinuität und Klarstellungen bei der Entgeltfortzahlung – seit Jahresbeginn gelten neue Spielregeln bei der Arbeit auf Abruf. Die Änderungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Das Gesetz wurde Mitte Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bei der Arbeit auf Abruf schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festlegen muss. Sofern die Parteien sich auf keine feste wöchentliche Arbeitszeit verständigt haben, gelten seit Anfang des Jahres 20 Stunden als vereinbart. Bis Ende 2018 lag dieser Wert bei zehn Stunden.

Manchmal wird in den Abrufarbeitsverträgen eine bestimmte Wochenarbeitszeit als Untergrenze benannt. Damit diese ihren Zweck erfüllen kann, darf der Arbeitgeber später nicht beliebig davon nach oben abweichen. Somit erlaubt es das neue Gesetz dem Arbeitgeber nur, maximal 25 Prozent mehr an Arbeitszeit abzurufen. Andersherum, also bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit, gilt Ähnliches. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent weniger an Arbeitszeit abrufen.

Probleme machte in der Vergangenheit immer wieder die Abrechnung der Entgeltfortzahlung. Hierzu bestimmt das Gesetz nun ganz klar, dass bei Krankheit und an Feiertagen als Berechnungsgrundlage die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall gilt.

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