Debeka BKK - Versichertennews
27.12.2018
Geringverdiener: Niedrigere Beiträge erst ab 01.07.2019

Ursprünglich war geplant, dass die die bisherige Gleitzonenregelung (Entgelt von 450,01 bis 850,00 Euro) zum 01.01.2019 durch einen neuen Übergangsbereich (Entgelt von 450,01 bis 1.300,00 Euro) abgelöst wird. Im Zuge der Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde nun allerdings beschlossen, das Inkrafttreten der Neuregelung um ein halbes Jahr zu verschieben.

Zum Hintergrund: Liegt das Arbeitsentgelt im Bereich von 450,01 bis 800 Euro, gilt die Gleitzonenregelung: Während Arbeitgeber die normalen Beiträge entrichten, ermittelt sich der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung anhand einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage. In der Folge tragen die Arbeitnehmer nur einen geringeren Beitragsanteil. Der Nachteil dabei ist, dass etwa in der Rentenversicherung auch nur geringere Leistungsansprüche erworben werden – es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet für diesen Sozialversicherungszweig auf die Anwendung der Regelung und entrichtet den vollen Beitragsanteil.

Ab dem 01.07.2019 greift die Neureglung zum Übergangsbereich. Dann fallen für Arbeitnehmer, deren Entgelt im Bereich von 450,01 bis 1.300,00 Euro liegt, reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteile an. Die Besonderheit: Ab diesem Zeitpunkt werden sie in der Rentenversicherung so gestellt, als hätten sie volle Beiträge entrichtet. Damit erwerben sie, trotz geringerer Beiträge, Anspruch auf Rentenleistungen entsprechend dem vollen Arbeitsentgelt. Die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung für die Rentenversicherung zu verzichten, wird dann entsprechend entfallen. Im Übrigen greift die Verbesserung bei der Rente ab dann auch für diejenigen, die aufgrund der Gleitzonenregelung zurzeit schon reduzierte Beiträge entrichten.

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