Debeka BKK - Versichertennews
20.12.2018
Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsĂ€chlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklĂ€ren dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot fĂŒr den Abschluss eines Arbeitsvertrags fĂŒhrt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsĂ€chliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein am 07.08.2018 entschieden (AZ: 1 Sa 23/18).

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete zunĂ€chst bei einem Konzernunternehmen. Dort war die Schließung des Standorts absehbar. FĂŒr den KlĂ€ger wurde eine wohnortnahe BeschĂ€ftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht. Die konzernangehörige Beklagte ĂŒbersandte dem KlĂ€ger dazu diverse Willkommensinformationen. Der zukĂŒnftige Vorgesetzte erklĂ€rte u.a. dem KlĂ€ger, dass dieser am 1. Juni 2016 bei der Beklagten anfangen werde. Der KlĂ€ger bestĂ€tigte in einer mit den Willkommensinformationen beigefĂŒgten EinverstĂ€ndniserklĂ€rung, dass er mit TĂ€tigkeit und Bezahlung einverstanden sei. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht. Der KlĂ€ger nahm am 1. Juni 2016 seine Arbeit bei der Beklagten auf und wurde vertragsgerecht vergĂŒtet. Im September 2016 wurde dem KlĂ€ger und anderen Mitarbeitern bedeutet, es liege ein Fehler vor: Der alte Arbeitgeber habe den KlĂ€ger und weitere Mitarbeiter an die Beklagte im Wege der ArbeitnehmerĂŒberlassung verliehen. Ein ArbeitsverhĂ€ltnis zur Beklagten bestehe nicht.

Die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses mit der Beklagten war wie bereits vor dem Arbeitsgericht Kiel (AZ: 3 Ca 381e/17) erfolgreich. Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von ArbeitsvertrĂ€gen bevollmĂ€chtigten Mitarbeiter (zukĂŒnftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschĂ€ftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der BeschĂ€ftigung mitgeteilt und hat der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass eine ArbeitnehmerĂŒberlassung beabsichtigt ist, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmĂ€ĂŸig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag ist nicht konstitutiv, das heißt ein Arbeitsvertrag ist auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.

Das Urteil ist rechtskrÀftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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