Debeka BKK - Versichertennews
13.12.2018
Entgeltumwandlung: Ab 01.01.2019 Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent

Ab dem 01.01.2019 müssen Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Zuschuss in Höhe der ersparten Beiträge entrichten. Pauschal sind dafür 15 Prozent vorgesehen. Hintergrund ist eine Änderung aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, die dann greift.

Vereinbarungen zur bAV sehen in der Regel vor, dass ein bestimmter Entgeltbetrag umgewandelt wird und in diese Vorsorgeform fließt. Über die Umwandlung sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung. Wird nun ab dem 1. Januar 2019 ein neuer Vertrag zur bAV geschlossen, bei dem Entgelt umgewandelt wird, muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Zuschuss entrichten. Dieser beträgt pauschal 15 Prozent und ist steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Der Zuschuss muss zusätzlich entrichtet werden. Gewähren Arbeitgeber also bereits heutzutage Zuschüsse zur bAV, so wird der neue Zuschuss nicht darauf angerechnet.

Die pauschale Höhe von 15 Prozent entspricht ungefähr der Beitragsersparnis des Arbeitgebers infolge der Entgeltumwandlung. Reduziert wird der Zuschuss dann, wenn tatsächlich weniger Beiträge als die pauschalen 15 Prozent hätte zahlen müssen. Spart der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer zum Beispiel nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ein, weil dieser privat krankenversichert ist, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.

Die neue Zuschussregelung greift nur, wenn es sich um einen neuen Vertrag handelt. Denn das Gesetz sieht erst ab dem Jahr 2022 vor, dass der Zuschuss auch auf Altverträge eingezahlt werden muss. Im Übrigen ist das Recht auf Entgeltumwandlung dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet ist. Das heißt, letztlich greifen die 15 Prozent immer dann, wenn im Tarifvertrag nichts anders vereinbart ist.

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