inside partner - SV-Aktuell
zurück

Die Leistungen

Krankengeld

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengelds ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt), allerdings nur bis maximal 172,50 € täglich. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 120,75 € (70 % von 172,50 €). Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Dienstwohnung o. Ä.) oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden.

Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € monatlich übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Also erfolgt keine Kürzung des Krankengelds und es sind auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Wird der monatliche Freibetrag von 50,00 € überschritten, so ist die gesamte arbeitgeberseitige Leistung, die über das Nettoarbeitsentgelt hinausgeht, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Festzuschüsse zum Zahnersatz

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf Zahnersatz, der dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Beim Zahnersatz zahlen die Krankenkassen grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss zu den "Vertragskosten" für alle Zahnersatzleistungen (z. B. Prothesen, Brücken oder Kronen). Die restlichen Kosten muss der Versicherte grundsätzlich selbst tragen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden und ordnet diesen Befunden eine prothetische Regelversorgung zu.

Wählt ein Versicherter die Regelversorgung, erhält er von seiner Krankenkasse den entsprechenden befundorientierten Festzuschuss in Höhe von 60 %. Wählt ein Versicherter eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung – eine "aufwendigere gleichartige" oder eine "aufwendigere andersartige" Versorgung – erhält er ebenfalls den entsprechenden befundorientierten Festzuschuss wie bei der Regelversorgung.

Der gesetzliche Festzuschuss erhöht sich auf 70 %, wenn Versicherte sich regelmäßig um die Gesunderhaltung ihrer Zähne bemühen. Die Voraussetzung für diesen Bonus ist erfüllt, wenn sich ein Versicherter nachweislich (Eintrag im Bonusheft) in den letzten fünf Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung mindestens einmal im Jahr zahnärztlich untersuchen ließ. Der Zuschuss erhöht sich auf 75 % bei einem jährlichen Kontrolltermin in den letzten zehn Jahren. Das Jahr, in dem die Behandlung stattfindet, zählt bei der Berechnung des Bonus nicht mit.

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Bei einer unzumutbaren Belastung des Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Zahnersatz in Höhe von 100 % für die Regelversorgung bzw. maximal bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Eine unzumutbare Belastung liegt unter anderem vor, wenn der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt oder ähnliche Leistungen erhält oder wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1.414,00 Euro (2024) nicht übersteigen. Die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden hinzugerechnet. Die Belastungsgrenze erhöht sich für den ersten Angehörigen um 530,25 Euro, für jeden weiteren um 353,50 Euro.

Außerdem erstattet die Krankenkasse bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tragenden Betrag, soweit die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der maßgebenden Einnahmegrenze (für Alleinstehende 1.414,00 Euro, erster Haushaltsangehöriger 530,25 Euro, jeder weitere Haushaltsangehörige 353,50 Euro) übersteigen, maximal aber 100 % des Regelversorgungsbetrages bzw. die tatsächlichen Kosten.



Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung