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Versicherung und Beiträge

Krankenversicherungspflicht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2024 bundeseinheitlich 69.300,00 €. Das sind auf den Monat umgerechnet 5.775,00 €. Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit einem höheren Einkommen können als freiwillige Mitglieder in der BKK bleiben.

Ausscheiden aus der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet für Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zu berücksichtigende Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze überstieg, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.

Beiträge zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge sind in 2024 bis zu einem bundeseinheitlichen Monatsentgelt von maximal 5.175,00 € (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen.

Vor einigen Jahren wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 % abgesenkt. Er gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Die Beiträge hieraus werden je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber getragen.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben und ebenfalls je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber getragen.

Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Wie in der Krankenversicherung gilt auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 € monatlich in 2024. Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 % und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.

Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt.

Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 %, der zur Rentenversicherung 18,6 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherte in Westdeutschland beträgt 2024 monatlich 7.550,00 € und in Ostdeutschland 7.450,00 €.

Minijobs und Übergangsbereich

Mini-Jobber können bis zu 538,00 € verdienen, ohne eigene Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Ist eine Rentenversicherungspflicht nicht gewünscht, kann man sich hiervon befreien lassen.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben (Midi-Jobber), gelten besondere Regelungen bei der Tragung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie zahlen nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, ihre Arbeitgeber dafür entsprechend mehr.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt in 2024 538,01 € bis 2.000,00 € im Monat beträgt und die Grenze von 2.000,00 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2024 bei freiwilligen Mitgliedern mindestens 1.178,33 € monatlich (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 3.535,00 € x 30). Höchstens werden die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern aus der Beitragsbemessungsgrenze – BBG – (2024: 5.175,00 € monatlich) berechnet. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Einnahmen darüber liegen.

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