Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro (bis 31.12.2023: 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro) im Monat beträgt und die Grenze von monatlich 2.000,00 Euro regelmäßig nicht überschreitet.
Für Arbeitsentgelte innerhalb dieser Entgeltbereiche werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahmen mit speziellen Formeln berechnet. Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen im unteren Entgeltbereich erheblich unter dem tatsächlichen Arbeitsentgelt; je näher das Arbeitsentgelt am oberen Grenzwert von 2.000,00 Euro liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Wert an.
Prüfen Sie mit unserem Rechner, wie sich eine Beschäftigung im Übergangsbereich auf die Beitragsberechnung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung auswirkt.
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
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