Debeka BKK - Arbeitgebernews
08.02.2021
Jahresmeldung 2020: Frist läuft ab

Sofern noch nicht geschehen, sollten Arbeitgeber spätestens jetzt die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung auf den Weg bringen. Die vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Frist läuft nämlich am 15. Februar 2021 ab.

Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer, der am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig beschäftigt ist, eine Jahresmeldung abgeben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die geringfügig entlohnt beschäftigt sind (450-Euro-Job). Grundsätzlich sollte dies mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung im neuen Jahr geschehen - spätestens aber bis zum 15. Februar. Entsprechend ist der äußerste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2020 der 15. Februar 2021.

Keine Jahresmeldung hingegen fordert die Sozialversicherung bei lediglich kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigten. Eine weitere Ausnahme besteht bei einer notwendigen Unterbrechungsmeldung (z. B. wegen Krankengeldbezugs), wenn der 31. Dezember 2020 im Unterbrechungszeitraum liegt. War bereits zum Jahreswechsel eine sonstige Meldung erforderlich, weil sich das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis geändert hat (z. B. Wegfall der Krankenversicherungspflicht), ist die Jahresmeldung ebenfalls nicht gefordert.

Etwas anders sieht es in der Unfallversicherung aus. Arbeitgeber müssen für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten UV-Jahresmeldungen erstatten. Erfasst sind davon auch geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Auch hier wird es knapp, denn die Frist für die UV-Jahresmeldung 2020 läuft am 16. Februar 2021 ab.

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