Debeka BKK - Arbeitgebernews
22.01.2021
Kinderkrankengeld wird ausgeweitet

Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt und ausgeweitet werden. Hierüber informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einer Pressemitteilung. Die Regelung wird rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 gelten.

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. Januar und am 18. Januar den Weg frei gemacht für die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise.

Das Bundeskabinett hatte zuvor am 12. Januar eine Formulierungshilfe für ein entsprechendes Gesetz der Regierungsfraktionen beschlossen.

Mit dem Gesetz soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. An diesem Tag hatten sich Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Verdopplung der Kinderkrankentage geeinigt.

Jetzt neu: Anspruch gilt auch bei Ausfall der Kinderbetreuung

Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.

Weitere Einzelheiten zu der Regelung beantwortet eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.

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