Debeka BKK - Arbeitgebernews
02.10.2020
Kurzarbeitergeld: Leistungen befristet verbessert

Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis wie die aktuelle Corona-Epidemie kann Kurzarbeit notwendig machen. Mit den Sozialschutzpaketen I und II hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Während die Maßnahmen zunächst bis Ende 2020 befristet waren, wurden sie im August bis Ende 2021 verlängert.

Erleichterter Zugang

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen

Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10 % der Beschäftigten (bisher mindestens 1/3) von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und die Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen wird.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens 50 % reduziert ist, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % (beziehungsweise 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 % (beziehungsweise 87 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.

Diese Regel gilt bis 31.12.2021 für alle Betroffenen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Hinzuverdienst während Kurzarbeit

In der Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2020 werden Verdienste aus Nebentätigkeiten, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen werden, nur insoweit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, als die Summe von ggf. verbleibendem Verdienst aus der Hauptbeschäftigung, ergänzenden Verdienst aus einer neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung und aus dem Kurzarbeitergeld den Betrag des Verdienstes überschreitet, der ohne Arbeitsausfall in der Hauptbeschäftigung erzielt worden wäre.

Nebenbeschäftigungen, die bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurden, haben keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450,00 Euro/Monat) bleiben auch 2021 vollständig anrechnungsfrei.

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