Debeka BKK - Arbeitgebernews
03.07.2020
COVID-19 als Berufskrankheit

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind berufliche Risiken, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Die Erkrankung an COVID-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen. Hierüber informieren die Gesetzliche Unfallversicherung und DIVI in einer gemeinsamen Erklärung.

Wer ist versichert?

Aus dem Kreis der versicherten Personen können insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen. U.a. trifft dies auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
  • relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Was tun bei entsprechendem Verdacht?

Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt oder den Betriebsarzt Ihrer Einrichtung auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang an. Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit auf dem entsprechenden

Vordruck anzuzeigen. Beide Stellen müssen Sie über Inhalt und Adressat der Verdachtsmeldung

informieren.

Sie können auch selbst einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden, wenn die oben genannten Kriterien bei Ihnen erfüllt sind. Formvorgaben gibt es dafür nicht.

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