Debeka BKK - Arbeitgebernews
31.03.2020
Kurzfristige Beschäftigungen: Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 27.03.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 01.03. bis 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hierdurch ergeben sich verschiedene denkbare Szenarien.

Beschäftigung vom 01.03. bis 31.10.2020

Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 01.03. bis 31.10.2020 fällt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

Beschäftigung über den 29.02.2020 hinaus

Eine Beschäftigung, die bis zum 29.02.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.03.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist.

Ab 01.03.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist

Beschäftigung über den 31.10.2020 hinaus

Eine Beschäftigung, die bis zum 31.10.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.11.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist.

Ab 01.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Beschäftigungen ab 01.11.2020

Eine Beschäftigung, die nach dem 31.10.2020 beginnt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

Geltungszeitraum

Die beschriebene Erhöhung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020. Für die Zeit ab 01.11.2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018.

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