Debeka BKK - Arbeitgebernews
29.10.2019
Sozialversicherungsbeiträge 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Entgelt und unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Versicherungszweige geltenden Beitragssätze berechnet. Hierbei gelten ab dem 01.01.2020 die nachfolgend aufgeführten Werte.

Krankenversicherung

2020 liegt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge.

Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).

Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise (z.B. Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Zurzeit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 0,9 %; für 2020 wurde eine Anhebung auf 1,1 % beschlossen.

Weitere Beitragssätze

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt Anfang 2020 unverändert bei 18,6 %. Gleiches gilt für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (2,5 %), den Pflegeversicherungsbeitrag (3,05 %) sowie für die Insolvenzgeldumlage (0,06 %). Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig der Finanzierung ausgefallener Entgeltansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers. Ebenfalls unverändert – bei 4,2 % – bleibt die Künstlersozialabgabe. Sie wird als Umlage der Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

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