Debeka BKK - Arbeitgebernews
24.09.2019
BEG III: Elektronische AU-Bescheinigung

Zu viel Bürokratie hemmt Innovationen und schwächt den Wirtschaftsstandort Deutschland. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III)“ auf dem Weg gebracht und will diesen noch im Herbst 2019 verabschieden.

Inhalt des BEG III ist u.a. die Einführung eines elektronisches Meldeverfahren, das – beginnend ab 2023 – die AU-Bescheinigung in Papierform ablösen soll. Krankenkassen sollen dann – nach Eingang einer elektronischen AU-Bescheinigung vom Arzt – eine entsprechende Meldung zum Abruf durch den Arbeitgeber erstellen bzw. (bei geringfügig beschäftigten Mitgliedern) der Minijobzentrale einen entsprechenden Datensatz zur Verfügung stellen. Zusätzlich sollen die Krankenkassen dem Arbeitgeber künftig – bei Feststellung der Überschreitung der Entgeltfortzahlungsdauer – die anrechenbaren Vorerkrankungen übermitteln.

Arbeitnehmer wiederum sollen – bei Vorliegen einer Mehrfachbeschäftigung – das Recht erhalten, gegenüber der Krankenkasse die Sperrung des Abrufes für einen oder mehrere Arbeitgeber zu verlangen (Widerspruchsrecht).

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

In der Folge des elektronischen Meldeverfahrens soll für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber entfallen. Sie bleibt nur bestehen, soweit die elektronische Meldung nicht greift, also bei Minijobs in Privathaushalten oder bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Unabhängig von den geplanten Neuregelungen bleiben die Arbeitnehmer – wie bisher – dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Änderung im Arbeitgebermeldeverfahren

Bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte soll zukünftig die Krankenkasse angegeben werden, bei der der Beschäftigte versichert ist. Die Minijobzentrale hat die vom Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte übermittelten Meldungen dann an die Krankenkasse des Beschäftigten weiterzuleiten.

Hierdurch ist es den Krankenkasse künftig möglich, der Minijobzentrale die AU-Daten eines geringfügig Beschäftigten zu übermitteln, damit diese dann eine Meldung – zum Abruf durch den Arbeitgeber – erstellen kann.

Inkrafttreten

Nach dem Referentenentwurf sollen die AU-Daten den Arbeitgebern ab dem 01.01.2021 von den Krankenkassen bzw. der Minijobzentrale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber soll jedoch erst am 31.12.2022 enden. Die Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren sollen bereits am Tage nach der Verkündung des BEG III in Kraft treten.

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