Debeka BKK - Arbeitgebernews
28.08.2019
Unfallversicherung: Auch am Probetag geschützt

Wer einen Probearbeitstag verrichtet und sich ich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden (AZ: B 2 U 1/18 R).

In dem Fall wurde ein Bewerber nach dem Vorstellungsgespräch zu einem Probearbeitstag eingeladen. Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Während dieser Probearbeit erlitt er einen Unfall. Im Streit mit der Berufsgenossenschaft ging es nun darum, ob dieser Unfall ein Arbeitsunfall war.

Die Richter argumentierten, dass der Probearbeiter nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert. Allerdings übte er eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit aus. Denn diese lag nicht nur in seinem eigenen Interesse, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Vielmehr sollte der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Somit hatte er auch für ihn einen wirtschaftlichen Wert. Die Tätigkeit müsse somit ähnlich wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt werden. Dementsprechend war der Bewerber gesetzlich unfallversichert.

Zum Terminbericht

zurück