Debeka BKK - Arbeitgebernews
06.08.2019
Unternehmen müssen Änderungen seit dem 1. Juli 2019 elektronisch melden

Ändern sich die Betriebsdaten eines Unternehmens, muss das dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt werden. Seit dem 1. Juli 2019 geht das nur noch elektronisch, so eine aktuelle Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit.

Unternehmen müssen dem Betriebsnummern-Service zum Beispiel mitteilen, wenn der Betrieb umzieht und sich die Anschrift ändert, das Unternehmen die Rechtsform wechselt oder neue Ansprechpartner für die Sozialversicherungsträger hat. Verstöße gegen diese Pflicht können ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro zur Folge haben.

Digitale Mitteilung ab sofort Pflicht

Bislang konnten Arbeitgeber geänderte Betriebsdaten auch telefonisch oder per Post an den Betriebsnummern-Service schicken. Das ist seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr möglich. Laut der neuen Version des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) müssen Meldungen zur Sozialversicherung elektronisch übermittelt werden.

Das funktioniert zum Beispiel über die Lohnabrechnungs-Software des Unternehmens oder über die Online-Plattform „Sozialversicherung im Internet“ der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Vorteile für Betriebe und Sozialversicherungsträger

Das neue Verfahren erleichtert Arbeitgebern die Pflege ihrer Betriebsdaten. Zudem erhalten sie automatisch einen Nachweis der Änderungen per Post. Darüber hinaus werden die aktualisierten Angaben an alle übrigen Sozialversicherungsträger, wie etwa Krankenkasse und Rentenversicherung, übermittelt. So greifen alle Träger stets auf einen aktuellen Datensatz zu.

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