Debeka BKK - Arbeitgebernews
12.06.2019
01.07.2019: Übergangsbereich bis 1.300,00 Euro

Aus der bisherigen Gleitzone wird zum 01.07.2019 ein sogenannter Übergangsbereich. Dieser Bereich zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst dann regelmäßige monatliche Entgelte von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.

Hintergrund: Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midi-Job) liegt bislang vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Der neue Übergangsbereich für Midi-Jobber endet erst bei 1.300,00 Euro.

Wichtig: Die bis 30.06.2019 geltenden Regeln zur Beitragsberechnung in der Gleitzone bleiben unverändert erhalten (zum Beispiel die Art und Weise der Berechnung des reduzierten Arbeitnehmeranteils, die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Formel zur Ermittlung der besonderen Bemessungsgrundlage mit dem „Faktor F“ sowie der progressive Anstieg der Beitragslast des Arbeitnehmers).

Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.07.2019

Für Beschäftigungen, die vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und über den 30.06.2019 hinaus fortbestehen, wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereiches keine Bestandsschutzregelungen geschaffen.

Die Regelungen des neuen Übergangsbereiches gelten daher uneingeschränkt für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.07.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300,00 Euro im Monat nicht überschreitet. Davon betroffen sind insofern auch die Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro, die bis zum 30.06.2019 innerhalb der Gleitzone ausgeübt werden.

Zusätzliche Rentenansprüche

Ab dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer RV-Beiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, fällt daher weg.

Auch Arbeitnehmer, die für ihre vor dem 01.07.2019 aufgenommene(n) Beschäftigung(en) innerhalb der Gleitzone den Verzicht auf die Zahlung reduzierter Rentenversicherungsbeiträge erklärt hatten, zahlen ab dem 01.07.2019 reduzierte Rentenversicherungsbeiträge. Die für die Gleitzonenbeschäftigungen erteilten Verzichtserklärungen verlieren für die Zeit nach dem 30.06.2019 ihre Wirkung.

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