Debeka BKK - Arbeitgebernews
21.02.2019
Minijobber aus dem Ausland: Manchmal keine Pauschalbeiträge

Arbeitgeber müssen für Minijobber, die aus dem Ausland kommen, nicht immer pauschale Beiträge entrichten. Hintergrund ist, dass es manchmal von der Vorversicherung abhängt, ob jemand in Deutschlang krankenversichert ist. Zu diesen und anderen Spezialfällen der geringfügigen Beschäftigung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihren aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien Stellung genommen.

Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten, die zuletzt in ihrem Heimatland privat krankenversichert waren, sind bei einem Minijob in Deutschland grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert. Der Minijob selbst begründet nämlich keine Krankenversicherung. Somit müssen die Arbeitgeber für diese Beschäftigten auch keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale abführen. Allerdings gehören entsprechende Nachweise der Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen. Nur so lässt es sich später begründen, warum der Arbeitgeber keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hat.

Übrigens: Geht der Minijobber in dem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz noch einer weiteren Beschäftigung nach, so gilt möglicherweise ausländisches Recht. Dazu müsste derjenige dann aber eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen und so die Zugehörigkeit zu „seinem“ Sozialversicherungssystem nachweisen. Ist das der Fall, wird die Sozialversicherung nach dem ausländischen Recht durchgeführt. In Deutschland werden dann keine pauschalen Beiträge fällig.

Zu den Geringfügigkeits-Richtlinien

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