Da in der Praxis "Beschäftigungen" nicht nur für "volle Kalendermonate" ausgeübt werden, können mit dem Rechner auch Beschäftigungen bearbeitet werden, die nur an einigen Tagen eines vollen Kalendermonats bestehen (Teilmonat). Bei einer Berechnung für einen Teilmonat geben Sie bitte die genaue Anzahl der SV-Tage (Sozialversicherungstage) ein.
zum SeitenanfangSV-Tage sind die Tage, an denen Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Ein voller Monat ist immer mit 30 Tagen anzugeben. Bei Teilmonaten sind die tatsächlichen Kalendertage des Monats (nicht die Arbeitstage) anzugeben.
zum SeitenanfangFür die zu beurteilende Beschäftigung werden Beträge von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (bzw. 1.600,00 Euro bis 31.12.2022) berücksichtigt. Geben Sie Beträge unter 520,01 Euro bzw. über 2.000,00 Euro (bzw. über 1.600,00 Euro bis 31.12.2022) für einen vollen Kalendermonat ein, geht der Rechner davon aus, dass es sich hierbei um keine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt. Dies gilt (anteilig) entsprechend auch für Teilmonate.
zum SeitenanfangAnwenden der Übergangsregelung
Im Rahmen einer Übergangsregelung bleiben Midijobber, die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt waren und zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro verdienen, unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig.
Diese Bestandsschutzregelung gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; auf Antrag ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Besteht Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, fallen keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Die Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023, wenn sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht vorher auf mehr als 520,00 Euro erhöht oder der Midijobber die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.
In der Rentenversicherung gilt die Übergangsregelung ausschließlich für Beschäftigte in Privathaushalten. Alle anderen Arbeitnehmer wurden zum 01.10.2022 als Minijobber rentenversicherungspflichtig. Für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge, der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage ist die Minijob-Zentrale zuständig. Zu berücksichtigen sind daher die Umlagesätze U1 und U2 der Minijob-Zentrale.
zum SeitenanfangZusatzbeitragssatz KV in Prozent
Krankenkassen erheben einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Versicherten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser liegt 2023 bei 1,6 % (bis 31.12.2022: 1,3 %) und gilt u.a. für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
zum SeitenanfangUm eine spätere Rentenminderung zu verhindern, konnten Arbeitnehmer bis zum 30.06.2019 in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen. Dazu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass bei der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll.
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im neuen Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die Folge: Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nun nicht mehr (wie bis zum 30.06.2019) zu geringeren Rentenansprüchen. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein möglicher Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr vorgesehen.
zum SeitenanfangDie Beiträge zur Pflegeversicherung (bis 30.06.2023: 3,05 %; seit 01.07.2023: 3,4 %) werden von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in allen Bundesländern außer in Sachsen je zur Hälfte getragen (bis 30.06.2023: 1,525 %; seit 01.07.2023: 1,7 %). Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer seit dem 01.07.2023 2,2 % (bis 30.06.2023: 2,025 %) und die Arbeitgeber 1,2 % (bis 30.06.2023: 1,025 %) des Beitrags. Dafür blieb den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten, der in den anderen Bundesländern zur Kompensation des Arbeitgeberanteils abgeschafft wurde.
zum SeitenanfangFür kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt seit dem 01.07.2023 ein Beitragssatz von 4,0 % (bis 30.06.2023: 3,4 %). Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 % (bis 30.06.2023: 0,35 %) ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
zum SeitenanfangSeit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit einem Kind (unabhängig von dessen Alter) bei 3,4 %. Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 %. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
zum SeitenanfangEin Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2023
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Der Rechner dient lediglich als Arbeitshilfe, für eine rechtlich verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.