Da in der Praxis "Beschäftigungen" nicht nur für "volle Kalendermonate" ausgeübt werden, können mit dem Rechner auch Beschäftigungen bearbeitet werden, die nur an einigen Tagen eines vollen Kalendermonats bestehen (Teilmonat). Bei einer Berechnung für einen Teilmonat geben Sie bitte die genaue Anzahl der SV-Tage (Sozialversicherungstage) ein.
zum SeitenanfangSV-Tage sind die Tage, an denen Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Ein voller Monat ist immer mit 30 Tagen anzugeben. Bei Teilmonaten sind die tatsächlichen Kalendertage des Monats (nicht die Arbeitstage) anzugeben.
zum SeitenanfangFür die zu beurteilende Beschäftigung werden Beträge zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro (bis 30.06.2019: 850,00 Euro) berücksichtigt. Geben Sie Beträge unter 450,01 Euro bzw. über 1.300,00 Euro (bzw. 850,00 Euro bis 30.06.2019) für einen vollen Kalendermonat ein, geht der Rechner davon aus, dass es sich hierbei um keine Beschäftigung in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich handelt. Dies gilt (anteilig) entsprechend auch für Teilmonate.
zum SeitenanfangAE aus zusätzlicher Beschäftigung
Eine „erste" geringfügige Nebenbeschäftigung gilt als versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist diese Beschäftigung ebenfalls frei, da hier eine Zusammenrechnungen mit einer Hauptbeschäftigung ausgeschlossen ist. In diesem Fall erfolgt also keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte mit der ersten zu beurteilenden Beschäftigung. Für weitere Beschäftigungen, die neben der zu beurteilenden Beschäftigung (zeitgleich) verlaufen, erfolgt grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte mit der ersten zu beurteilenden Beschäftigung.
zum SeitenanfangKrankenkassen erheben einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Versicherten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erhebt die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser liegt 2022 unverändert bei 1,3 % und gilt u.a. für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
zum SeitenanfangUm eine spätere Rentenminderung zu verhindern, konnten Arbeitnehmer bis zum 30.06.2019 in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen. Dazu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass bei der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll.
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im neuen Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die Folge: Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nun nicht mehr (wie bis zum 30.06.2019) zu geringeren Rentenansprüchen. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein möglicher Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr vorgesehen.
zum SeitenanfangDie Beiträge zur Pflegeversicherung (3,05 Prozent) werden von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in allen Bundesländern außer in Sachsen je zur Hälfte (1,525 Prozent) getragen aufgebracht. Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer 2,025 Prozent und die Arbeitgeber 1,025 Prozent des Beitrags. Dafür blieb den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten, der in den anderen Bundesländern zur Kompensation des Arbeitgeberanteils abgeschafft wurde.
zum SeitenanfangKinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres haben einen PV-Zuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zu zahlen. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
zum SeitenanfangEin Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2022
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Der Rechner dient lediglich als Arbeitshilfe, für eine rechtlich verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.