SV-Lexikon

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Meldevorschriften
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Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen EinzugsstelleEinzugsstelle zu erstatten. Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (SozialversicherungsausweisSozialversicherungsausweis) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben; die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an sv.netsv.net).

Zu melden sind u. a. der Beginn und das Ende einer Beschäftigung und Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat. Zu melden sind auch Änderungen des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit. Für am 31.12. eines jeden Jahres Beschäftigte hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt dieses Kalenderjahres zu melden (Jahresmeldung). EinmalzahlungenEinmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Übersicht über Meldegründe und -fristen:
Anmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung
Abmeldung Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung
Unterbrechungsmeldung 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unterbrechung
Jahresmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
UV-Jahresmeldung Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres
Sofortmeldung Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
Sondermeldung
(Einmalzahlung)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen
GKV-Monatsmeldung Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung
Sonstige Meldungen 
(z. B. BGR-Wechsel)
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen
Änderung der Staatsangehörigkeit Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung
Stornierung einer Meldung Unverzüglich

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