Der sog. Härtefall gilt nur für Zuzahlungen gesetzlich Versicherter zum Zahnersatz.
Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten nur für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Versicherte leisten
Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen
Belastungsgrenze.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung